AGB-Recht: Salvatorische Klausel unwirksam

Beliebt in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind „salvatorische Klauseln“, die den Zweck von Vereinbarungen retten sollen – die aber haben faktisch keinen Bestand in Deutschland.

Salvatorische Klausel: So genannte salvatorische Klauseln in AGB sind unwirksam – sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Geschäftsleuten. Die Rechtsprechung des BGH ist eindeutig, man kann sich solche Klauseln daher grundsätzlich getrost sparen.

Beachten Sie auch:

Salvatorische Klausel: Rückführung auf gesetzliches Maß

Der (XI ZR 214/14) hat sich zu dieser Form der „salvatorischen Klausel“ im Rahmen von AGB geäußert. Diesmal geht es um den (untauglichen) Versuch, eine viel zu weite – und damit intransparente – AGB-Klausel zu verwenden, die man dann dadurch absichern möchte, dass man auslegungsbedürftig auf die Gesetzeslage verweist.

Es soll das Motto gelten „Vereinbart ist folgendes (….) vorbehaltlich entgegenstehender Gesetze soweit es eben rechtlich möglich ist“. Eben das funktioniert so aber nicht, wie der BGH zu Recht erklärt:

Die salvatorische Klausel, mit der Satz 1 eingeleitet ist, ist ungeeig- net, den ohne den Zusatz gesetzeswidrigen und unwirksamen Teil des Satzes 1 transparent auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren (…) Darüber hinaus sind salvatorische Klauseln wie die von der Beklagten verwandte grundsätzlich ihrerseits nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen (…) Der Verwender kann, worauf der Gebrauch einer salvatorischen Klausel hinausläuft, die Gerichte nicht ermächtigen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken und ihr damit überhaupt erst einen bestimmten Inhalt zu geben (…)

Selbiges gilt, wenn man den Zusatz zu einer Klausel vornimmt „soweit gesetzlich zulässig“. Schade ist allerdings, dass der BGH sich wiedermals um die Entscheidung drückt, ob bei unklarer Gesetzeslage eine Ausnahme zu machen ist. Dies ist seit langem umstritten und ebenso lange fehlt eine klare Ansage des BGH.

Entsprechende Regelung durch Salvatorische Klausel

Ebenfalls unwirksam ist der Versuch, vorzusehen, dass eine hilfsweise Regelung im Fall der unwirksamkeit einer Klausel insoweit dann eben gelten soll, die dem wirtschaftlichen zweck der ursprünglichen Klausel am nächsten kommt. Dazu führt der BGH kurz und knapp aus:

  • „Denn Klauseln, nach denen eine Regelung maßgebend sein soll, deren wirtschaftlicher Erfolg einer (…) unwirksamen Klausel (soweit wie möglich) entspricht, sind ihrerseits (…) nichtig“ – BGH, VII ZR 92/14
  • “ Ein wirksames nachvertragliches (…) kann nicht aus der (…) gestellten Formularbestimmung (…)hergeleitet werden, wonach die Parteien im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ihrem Vertragsverhältnis eine Regelung zugrunde legen, die der ursprünglichen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommt. Derartige salvatorische Klauseln sind wegen Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig“ – BGH, VII ZR 100/15

Es verbleibt dabei: Salvatorische Klauseln nützen nichts und schaden im schlimmsten Fall sogar noch. Wer sicherstellen möchte dass seine AGB bestand haben, der kommt nicht umhin, sie klar und sauber zu formulieren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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