AGB-Recht: Rechtswahlklausel in AGB gegenüber Verbrauchern

Der EUGH (C‑191/15) hat nunmehr hinsichtlich Rechtswahlklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern abschliessend geklärt:

dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der (…) das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er (…) auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre (…)

Übersetzt bedeutet das, dass letztlich eine AGB-Klausel mit zwingender Rechtswahl gegenüber Verbrauchern nicht möglich ist, da der Verbraucher sich auch immer zwingend auf das Recht in dem Mitgliedsstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts berufen kann. Man könnte über andere Klauseln nachdenken, wie etwa

Es gelten die zwingenden Vorschriften des Rechts des Mitgliedsstaats, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten. Im Übrigen gilt … Recht.

Inwieweit dies überhaupt noch begrifflich für einen Verbraucher verständlich ist darf dann aber vollkommen zu Recht in den Raum gestellt werden. Andererseits, bei aller Kritik, ist zu bedenken, dass wir in einer Zeit leben, in der ein deutscher Urlauber, während seines Urlaubs (etwa in Spanien) über das Internet eine Bestellung tätigen kann, die an seinen deutschen Heimatort gesendet wird. Eine insoweit an den gewöhnlichen Aufenthaltsort anknüpfende Klausel mag da durchaus nachvollziehbar sein. Jedenfalls aber sollten AGB angepasst werden um auf diese Rechtsprechung zu reagieren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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