AGB-Recht: Lange Vertragslaufzeit in AGB im kaufmännischen Verkehr

Der BGH konnte sich zur Vereinbarung langer Vertragslaufzeiten in AGB im kaufmännischen Verkehr äussern und deutlich machen, dass die maximale 2-jährige Vertragslaufzeit bei Verbrauchern im kaufmännischen Verkehr durchaus Berücksichtigung finden kann:

Zu Recht hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten nicht schon daraus hergeleitet, dass eine formularmäßige Laufzeitvereinbarung von 72 Monaten bei Verträgen mit einem Verbraucher gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB unwirksam wäre. Dieses Klauselverbot findet zugunsten des Beklagten als Unternehmer ( § 14 Abs. 1 BGB ) keine direkte Anwendung ( § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Wegen seiner spezifisch verbraucherorientierten Ausrichtung enthält es auch kein Indiz für die Unangemessenheit einer entsprechenden Laufzeitregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (s. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2002 – X ZR 220/01 , NJW 2003, 886, 887 und vom 8. Dezember 2011 – VII ZR 111/11 , NJW-RR 2012, 626, 627 Rn. 13; s. auch OLG München aaO S. 887 Rn. 46; OLG Stuttgart aaO S. 600 Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2017, 274, 275 [LG Mannheim 18.10.2016 – 1 O 31/16] Rn. 28; offen: BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – VIII ZR 154/84 , NJW 1985, 2328; a.A. wohl LG Bochum aaO S. 1714; LG Karlsruhe, Urteil vom 6. August 2015 – 20 S 59/13, BeckRS 2015, 121380 Rn. 16). Vielmehr kann eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte, zwei Jahre erheblich überschreitende Laufzeit in Verträgen mit Unternehmern unbedenklich sein, weil von einem Unternehmer grundsätzlich erwartet werden kann, dass er seinen betrieblichen Bedarf längerfristig abzuschätzen imstande ist und weiß, worauf er sich einlässt, wenn er unter mehreren Varianten die längste Laufzeit wählt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2016 – 2 U 223/16, BeckRS 2016, 123654 Rn. 14; LG Mannheim, Urteil vom 3. November 2016 – 9 O 23/16, juris Rn. 32). Dies hindert freilich nicht, dass eine – hier gegebene – Überschreitung der in § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB beschriebenen Höchstdauer (zwei Jahre) um das Dreifache bei der im Rahmen der Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzustellenden Gesamtabwägung berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu OLG München aaO S. 888 Rn. 53; LG Mannheim aaO).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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