Vertragsrecht: Zur Bedeutung der Wortwahl “Auszahlung netto”

Gerade bei Vergleichen oder Aufhebungsverträgen im Arbeitsrecht wird gerne eine Zahlungsregelung getroffen, derzufolge ein Arbeitnehmer eine “Auszahlung netto” erhält. Die Frage ist aber, was das bedeutet: Während der Arbeitnehmer gerne daran denkt, dass er nach Abzug aller Verbindlichkeiten diesen Betrag dann “real” ausgezahlt bekommt, denken Arbeitgeber mitunter anders – diese meinen vielleicht, dass ein Betrag “ungekürzt” ausgezahlt wird. Letzteres hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 160/13) angenommen:

Die Vereinbarung, dass eine Vergütung netto geschuldet wird, meint regelmäßig, dass sie ungekürzt ausgezahlt werden soll. Das bedeutet aber nicht, dass dadurch die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt geändert wird (LAG Schleswig-Holstein vom 5.12.2007 – 6 Sa 358/06 – zitiert nach Juris). Die Formulierung „netto“ lässt nicht eindeutig erkennen, wer von den Parteien die auf den Betrag anfallende Steuer letztlich zu tragen hat, bzw. dass die Steuerschuld abweichend vom Steuerrecht geregelt werden soll. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und sich auch nicht eindeutig aus den näheren Umständen, die zu der Vereinbarung geführt haben, der Wille der Parteien ergibt, die Steuerschuld besonders zu regeln, lässt die Verwendung des Wortes „netto“ die gesetzliche Regelung des Steuerschuldners unberührt. Die Verwendung des Wortes „netto“ betrifft damit regelmäßig nur die Zahlungsmodalität. Die Parteien legen fest, dass der Betrag ungekürzt an den Gläubiger auszuzahlen ist und dieser die darauf anfallende Steuer selbst abzuführen hat (vgl. LAG Schleswig-Holstein 6 Sa 358/06 – juris, Rz. 56 f).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

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