Vertragsrecht: Kunst muss nicht gefallen, ausser es ist vereinbart

Wer einen Künstler mit der Schaffung eines Kunstobjektes bzw. einer Installation beauftragt, sollte sich über die vertragliche Ausgestaltung konkrete Gedanken machen. Rechtlich handelt es sich hier um einen und wie das Amtsgericht München (224 C 33358/10) richtig festgestellt hat, ist bei einem Kunstwerk nicht vertraglich geschuldet, dass durch das Kunstobjekt eine besondere Wirkung erzielt wird, es etwa dem Auftraggeber auch gefällt.

Nun steht es den Parteien frei, vertraglich entsprechendes zu vereinbaren – der Künstler wäre aber sehr mutig, etwa eine „Gefallens-Klausel“ aufzunehmen, an der die Vergütung hängt. Zu gross wäre das Missbrauchs-Risiko durch den Auftraggeber. Vielmehr kommt es letztlich auf die konkret vereinbarten Kriterien an, etwa ob man sich an einem bestimmten Stil zu orientieren hat oder es wird gar ein konkretes anderes Werk als Vorlage vorgegeben. Wenn es hier dann zu vertraglichen Abweichungen kommt, kann der vereinbarte Lohn dann vielleicht irgendwann gemindert oder vom Vertrag zurück getreten werden. Eine einseitige Erwartungshaltung, die enttäuscht wird, reicht dazu aber nicht aus.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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