Vertrag zugunsten Dritter: Begünstigung durch Gehaltserhöhung auch nach Vertragsende?

Wird beim Verkauf einer Steuerberaterpraxis eine Mitarbeiterin durch eine Gehaltserhöhung begünstigt, muss dieser Zusatzbetrag nicht in jedem Fall auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt werden.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer veräußerten Steuerberaterpraxis. Der zwischen Veräußerer und Erwerber geschlossene Übertragungsvertrag sah für eine Arbeitnehmerin eine Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter vor. Weiterhin wurde der Erwerber zu einer Gehaltserhöhung verpflichtet, die im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt werden sollte. Bei der Arbeitnehmerin handelte es sich um die Lebensgefährtin des Veräußerers. Als sie in den Ruhestand trat, verlangte sie den Differenzbetrag weiterhin monatlich ausgezahlt.

Das BAG wies ihre Klage – wie schon die Vorinstanzen – jedoch ab. Die Auslegung des Vertrags ergebe nach Ansicht der Richter, dass die Gehaltserhöhung als Teil der Arbeitsvergütung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sei und es sich dabei nicht um den “bis zum Rentenalter ratenweise zu zahlenden Kaufpreis” handele (BAG, 3 AZR 431/07).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.