Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Eine Vorschrift regelt das Marktverhalten von Marktteilnehmern, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in dem Sinne aufweist, dass sie die wettbewerblichen Interessen der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen der Marktteilnehmer dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, d.h. durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder die Nutzung der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Dies ist der Fall, wenn sie – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; bloße Reflexwirkungen zu deren Gunsten reichen daher nicht aus.
Der Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 EMVG ergibt sich aus dem Zweck des EMVG insgesamt und den im Gesetz zur effektiven Durchsetzung dieses Zwecks getroffenen Regelungen. Das EMVG dient in Umsetzung der Richtlinie RL 2014/30/EU der elektromagnetischen Verträglichkeit der Vielzahl von Geräten des täglichen Gebrauchs, die vor elektromagnetischen Störungen geschützt werden sollen (vgl. nur den Titel und die Erwägungsgründe 4 und 15 sowie Art. 1 der Richtlinie und § 1 Abs. 1 EMVG). Um die elektromagnetische Verträglichkeit der Geräte zu gewährleisten, müssen diese entsprechend ausgelegt sein (Erwägungsgrund 14). Es ist zu überwachen, dass die Geräte die erforderlichen Anforderungen zum Schutz vor Störungen einhalten. Vollständige Informationen über diejenigen, die ein Gerät in Verkehr bringen, sollen die Rückverfolgbarkeit eines Gerätes über die gesamte Lieferkette erleichtern. Dadurch können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden (Erwägungsgründe 21 und 25). Auf nationaler Ebene ist vorgesehen, dass die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde im Verdachtsfall die elektromagnetische Verträglichkeit eines Gerätes überprüft. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, hat sie die für das Inverkehrbringen des Gerätes Verantwortlichen aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen (§ 23 EMVG). Die in § 9 Abs. 1 und 2 EMVG geregelten Kennzeichnungspflichten dienen der Umsetzung dieser Überwachungspflicht. Die Kennzeichnung nach Abs. 1 soll sicherstellen, dass Geräte zweifelsfrei identifiziert und ggf. unverzüglich gezielte Maßnahmen ergriffen werden können (BT-Drucks. 240/16 S. 39). Die Angabe der Herstellerinformationen nach Abs. 2 soll sicherstellen, dass der Hersteller leicht identifiziert und schnell kontaktiert werden kann (ebd. S. 39).
Angesichts dieser Zielsetzung der Kennzeichnungspflicht stellt § 9 Abs. 2 EMVG keine Marktverhaltensregelung dar. Die Kennzeichnung dient nicht den Interessen der Marktteilnehmer, sondern denen der Marktüberwachungsbehörde, indem sie ihr die Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe erleichtert. Zwar dient eine effektive Marktüberwachung auch dem Schutz der Marktteilnehmer, da auch diese ein Interesse daran haben, dass nur ordnungsgemäß funktionierende Geräte in Verkehr gebracht werden. Der Schutz dieses Interesses ist aber nur eine Reflexwirkung des unmittelbaren gesetzgeberischen Ziels einer effektiven Marktüberwachung, so Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 6 U 17/21.
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