Versicherungsbedingungen: Auf den Wortlaut kommt es an

Die Auslegung von Versicherungsvertragsbedingungen ist oft komplex und nicht so ein deutig, wie sich die Versicherungsnehmer wünschen. Mitunter kann es in Streitfällen zu über­raschenden gerichtlichen Entscheidungen kommen, wie kürzlich in Fällen des Amtsgerichts München (274 C 7752/19) und des Oberlandesgerichts Hamm (20 U 4/20).

1. Hacken ist nicht einbrechen

Brechen Diebe einen Pkw nicht auf, sondern öffnen ihn per Funksignal, stellt dies kein „Aufbrechen“ dar, da keine Gewalt angewendet wird. Folge: Die Hausratversicherung muss nicht für den Verlust von Gegenständen aus dem Innenraum aufkommen, so das AG München.

Der Eigentümer des Fahrzeugs hatte sein Auto geparkt und es nur für ca. fünf Minuten ver­ lassen. Der Wagen hatte ein schlüsselloses „­Go­System“, das automatisch elektronisch verriegelt. In dieser Zeit entwendeten Diebe u.a. Koffer aus dem Pkw. Da es keine Zeichen für gewaltsames Eindringen gab, war der Pkw wohl mittels abgefangener Funksignale geöffnet worden.

Es liegt kein Fall für die Haftpflichtversicherung vor – so sah es das AG: Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Definition des Duden umfasse ein „Aufbrechen“ die Anwendung von Gewalt. Auch wenn nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist, falle unter „Aufbrechen“ nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen“ Funksignals. Aufgrund der Eindeutigkeit des Begriffs sei es auch nicht erforderlich, dass der Begriff in den Versicherungs­ bedingungen der Beklagten gesondert definiert werde. Dies könne nicht hinsichtlich jedes Begriffs erwartet werden.

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2. Was bei der „raubklausel“ zu beachten ist

Eine Hausratversicherung kann in ihren Versicherungsbedingungen festlegen, dass ein außerhalb des Versicherungsorts nicht versichert ist. In einem Fall des OLG Hamm hatte der Täter dem – völlig überraschten – Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals gerissen. Dieser hatte den Verlust zunächst nicht einmal bemerkt. Hier bestand kein Versicherungs­ schutz, so das OLG.

Denn das Abreißen der Kette sei keine Gewalt gewesen. Weder habe der Täter Widerstand über­ winden müssen, noch sei das Anlegen und Verschließen einer Kette eine Art Diebstahlsicherung. Wäre der Versicherungsnehmer hingegen einen Schritt zurückgewichen, hätte die Sache schon anders aussehen können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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