Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters erstrecken muss. Die Strafbarkeit setzt danach voraus, dass die Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht erstrebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter einen fälligen einredefreien Anspruch auf den Vermögensvorteil hat oder irrtümlich annimmt, ein solcher Anspruch bestehe. Maßgeblich ist, ob der Täter bei laienhafter Würdigung der Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung für sich in Anspruch nimmt oder für zweifelhaft hält (BGH, 3 StR 282/23).
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