Vermietung: Aufwendungen nach Erwerb, aber vor Vermietung sind Anschaffungskosten

Befindet sich ein Wohngebäude nach dem Erwerb aber vor der erstmaligen Nutzung wegen eines Schadens nicht in einem vermietbaren Zustand, dann führen die erforderlichen Aufwendungen, um den erworbenen Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können, zu Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Absatz 1 Handelsgesetzbuch. Dies wurde zum Beispiel im folgenden Fall bejaht:

Der Steuerpflichtige erwarb mit der Absicht der späteren Vermietung ein Wohngebäude. Vor der erstmaligen Vermietung werden Heizungsanlage, die Elektroinstallation, eine Treppe und Fenster ausgetauscht. Bäder, Toiletten und Küchen werden saniert, sowie das Dach repariert. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen stellen Anschaffungskosten gemäß § 255 Absatz 1 Handelsgesetzbuch dar (BFH, IX R 70/00).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.