Vermietung: Aufwendungen nach Erwerb, aber vor Vermietung sind Anschaffungskosten

Befindet sich ein Wohngebäude nach dem Erwerb aber vor der erstmaligen Nutzung wegen eines Schadens nicht in einem vermietbaren Zustand, dann führen die erforderlichen Aufwendungen, um den erworbenen Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können, zu Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Absatz 1 Handelsgesetzbuch. Dies wurde zum Beispiel im folgenden Fall bejaht:

Der Steuerpflichtige erwarb mit der Absicht der späteren Vermietung ein Wohngebäude. Vor der erstmaligen Vermietung werden Heizungsanlage, die Elektroinstallation, eine Treppe und Fenster ausgetauscht. Bäder, Toiletten und Küchen werden saniert, sowie das Dach repariert. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen stellen Anschaffungskosten gemäß § 255 Absatz 1 Handelsgesetzbuch dar (BFH, IX R 70/00).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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