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Der Geschädigte muss auch dann nicht zum Schadengutachter fahren, um Fahrtkosten des Sachverständigen zu vermeiden, wenn sein Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher ist.
So entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 20.4.2018, 318b C 28/18). Das Gericht stellt darauf ab, dass der Geschädigte beim konkreten Schadenumfang ja erst nach dem Gutachten wusste, dass sein Fahrzeug noch verkehrssicher war. Er selbst konnte das nicht zuverlässig einschätzen. Außerdem: Wenn der Geschädigte selbst zum Gutachter fahren würde, wäre es für den Versicherer des Schädigers nicht billiger. Denn der Geschädigte könnte die Fahrtkosten ebenfalls mit Kilometerkosten ersetzt verlangen.