Verkehrssicherungspflicht einer Rutsche auf einem Jahrmarkt

Beim Landgericht Aachen (12 O 482/14) ging es um die Verkehrssicherungspflicht einer Rutsche auf einem Jahrmarkt. Dabei stellte das Landgericht fest, dass bei einer Rutsche (“Bayernrutsche”) auf einem Jahrmarkt, die mit Matten benutzt wird, dafür Sorge zu tragen ist, dass kein Risiko auf Grund von Regen bestehen kann. Allgemeine Hinweise darauf, dass man “trocken gerutscht” habe reichen nicht aus – entweder die Gefahr von Verletzungen ist ausgeschlossen oder man muss eben den Betrieb einstellen bis dies erreicht ist.

Zu den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten führt das Gericht aus:

Nach anerkannten Grundsätzen ist derjenige, der einen Verkehr eröffnet, für die Sicherung des Verkehrs verantwortlich (OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.9.2012 – 4 U 193/11; Palandt/Sprau, § 823 Rdnr. 46; Wagner, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 823 Rdnr. 235 [243]). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Vielmehr löst eine Gefahr erst dann haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichten aus, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr. BGH NJW 2008, 3778; NJW 2008, 3775; OLG Saarbrücken, a.a.O. m.w.N.; Wagner, in: MünchKomm-BGB, § 823 Rdnr. 259). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Dieses Schutzniveau ist nur dann erreicht, wenn diejenigen zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, NJW 2008, 3778; NJW 2007, 1683; NJW 2006, 2326). Mithin kann im Grundsatz erwartet werden, dass diejenigen Gefahren beseitigt und erforderlichenfalls vor ihnen gewarnt wird, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 – 7 U 189/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 – 18 U 118/94NJW-RR 1995, 1114).

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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