Beim OLG Stuttgart (1 Ss 358/14) ging es um die Frage, wann sich ein Fahrzeug einem Zebrastreifen mit „mäßiger Geschwindigkeit“ nähern muss. Konkret ging es darum, ob dies immer der Fall sein muss, oder nur dann, wenn ein Fussgänger den Zebrastreifen erkennbar benutzen möchte. Das OLG entschied sich für letzteres und konstatiert, dass es keine allgemeine Verpflichtung für Fahrzeugführer gibt, an einem Zebrastreifen immer mit mäßiger Geschwindigkeit zu fahren. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des §26 Abs.1 S.2 StVO.
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