Zum Begriff des Rückwärtsfahrens: Rückwärtsfahren (im Sinne des §9 Abs.5 StVO) ist alleine das gewollte Rückwärtsfahren im Rückwärtsgang – nicht das unabsichtliche Rückwärtsfahren oder Zurückrollen ohne Motorkraft. (OLG Düsseldorf 27.3.2000, AZ : 2b Ss 73/00 – 41/99 I)
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