Verwaltungsgericht bestätigt im Eilverfahren die Untersagung des Fahrradfahrens wegen Trunkenheit

Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem am 27.4.2010 den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss den Eilantrag eines Fahrradfahrers abgelehnt, dem die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Gießen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (also bspw. eines Fahrrads) im öffentlichen Straßenverkehr untersagt hat, weil dieser sich keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hatte.

Der Antragsteller, der nicht im Besitz einer ist, wurde in den frühen Morgenstunden im Juni 2008 in der Gießener Ludwigstraße Schlangenlinien fahrend von einer Polizeistreife angehalten. Die Untersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,75 ‰. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlass, von dem Antragsteller eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu fordern, die der Antragsteller für unverhältnismäßig hält und die für ihn nicht finanzierbar sei. Da der Antragsteller das Gutachten nicht beibrachte, untersagte die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Der Antragsteller macht geltend, die einmalige mit dem rechtfertige die Begutachtung anders als bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen nicht. Die von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgehende Gefahr sei deutlich geringer. Außerdem stünden die mit dem Gutachten verbundenen Kosten anders als bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, den er vom Fahrradfahren habe.

Die Kammer hat den Eilantrag im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung abgelehnt. Die Fahrerlaubnisverordnung sehe ausdrücklich eine medizinisch-psychologische Begutachtung vor, wenn jemand ein Fahrzeug mit mindestens 1,6 ‰ im Straßenverkehr geführt habe. Das Gesetz stelle gerade nicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen ab. Das gelte auch, wenn nicht die Entziehung einer Fahrerlaubnis in Rede stehe, sondern es nur um das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie z.B. Fahrräder gehe. Die von alkoholisierten Fahrradfahrern im Straßenverkehr für sich und andere ausgehende Gefahr rechtfertige auch in diesem Fall die Begutachtung, ohne die die Fahrerlaubnisbehörde nicht in der Lage sei, zu beurteilen, ob und welche ggf. milderen Maßnahmen als eine komplette Untersagung zur Vermeidung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht komme. Weigere sich aber der Betroffene, sich dieser Begutachtung zu unterziehen, bleibe der Fahrerlaubnisbehörde nichts anderes übrig, als die Nutzung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen insgesamt zu untersagen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Beschluss vom 26.04.2010; 6 L 663/10, Quelle: PM

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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