Verhältnismäßigkeit beim Abschleppen: Suchen von Fahrzeuginhaber ist nicht erforderlich

Ein beliebtes Argument, wenn jemand durch eine Ordnungsbehörde abgeschleppt wurde und hinterher die Kosten tragen soll, ist: Man hätte mich doch suchen können, ich war direkt um die Ecke und hätte das KfZ wegsetzen können. Das ist ganz allgemein ein unnützes Argument mit dem man nicht gehört wird. Zum Thema habe ich zwei Entscheidungen heraus gesucht, die sich mit typischen Erklärungs- und Verteidigungsversuchen nach einem Falschparken auseinandersetzen.

Rechtsgrundlage des Abschleppens

Eher für Studenten von Interesse wird die genaue Rechtsgrundlage des Abschleppens sein. Den hierzu gehörenden Rechtsstreit sollte man zumindest in NRW sofort zitieren können, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (14 K 8743/13) finden sich dazu Ausführungen, die es dann auf den Punkt bringen:

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.

Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 -, Rn. 13, […],

denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.

Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen (…) Straßenverkehrsordnung (…) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin länger als drei Minuten ohne Ladetätigkeit auf dem Seitenstreifen (…) im Bereich des Zeichens 286 (Eingeschränktes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 286 verbietet ein länger als drei Minuten andauerndes Halten auf der Fahrbahn, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im Verkehrszeichen verkörperte Verbot länger als drei Minuten zu halten wurde verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende Wegfahrgebot verletzt. Denn das Fahrzeug parkte (vgl. § 12 Abs. 2 StVO) über einen Zeitraum von mindestens 38 Minuten, ohne dass die Mitarbeiterin der Beklagten eine Ladetätigkeit verzeichnen konnte.

Ich bin offen gesagt überrascht, diese Diskussion noch in einer gerichtlichen Entscheidung zu finden, da hier in NRW seit Jahren schlicht kein Blumentopf mehr zu gewinnen ist. Daher an dieser Stelle der Hinweis vor allem für Studenten – und den ein oder anderen unbelehrbaren Laien.

Verhältnismäßigkeit des Abschleppens: Kein suchen des Fahrzeugführers notwendig

Es ist immer wieder so: Jemand parkt dort wo er es nicht darf und verweist dann hinterher darauf, dass man ihn ja hätte suchen können. So funktioniert das System aber nicht und ebenso argumentieren dann auch die Verwaltungsgerichte, etwa das Verwaltungsgericht Düsseldorf (14 K 8019/13):

Der Mitarbeiter der Beklagten war insbesondere nicht gehalten, den Kläger vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Denn sofern sich der Fahrer – wie hier – von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., […]; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 – 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, […]; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 -, Rn. 36, […]; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 – 11 UE 3450/95 -, Rn. 27, […]; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014 – 14 K 7129/13 -, Rn. 38, […]; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 -, Rn. 22, […].

Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014 – 14 K 7129/13 -, Rn. 40, […]; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 – 20 K 2162/06 -, Rn. 22, […].

Kein unberechtigtes Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen

Es ist dem normal intelligenten Menschen an sich schon zugänglich: Wer auf Schwerbehindertenparkplätzen unberechtigt parkt, der wird abgeschleppt. Da gibt es auch keine mildere Maßnahme, da diese Plätze für die BEtreffenden freizuhalten sind – der Zeitverlust ist ja gerade Ausdruck des Rechtsverstosses, dazu das Verwaltungsgericht Düsseldorf (14 K 8019/13):

Ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz rechtfertigt regelmäßig das sofortige Abschleppen des Falschparkers.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 4, […]; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014 – 14 K 7129/13 -, Rn. 42, […].

Denn nur durch ständiges Freihalten der Schwerbehindertenparkplätze kann sichergestellt werden, dass der betroffene Nutzerkreis stets einen angemessenen Parkplatz findet. Ziel der Einrichtung von Schwerbehindertenparkplätzen ist es, für die nutzungsberechtigte Personengruppe eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen vorzuhalten, auf deren Nutzbarkeit diese vertrauen kann. Daher kann nur durch sofortige Einleitung von Abschleppmaßnahmen der Vorbildwirkung entgegengewirkt werden, das unberechtigte Parken auf regelmäßig strategisch günstig gelegenen Schwerbehindertenparkplätzen werde zumindest vorübergehend geduldet.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014 – 14 K 7129/13 -, Rn. 42, […]; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011 – 14 K 4183/11 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 – 14 K 1421/09 -.

„Ich habe doch keinen Behindert“

Ebenso beliebt wie regelmäßig unnütz, hierzu das Verwaltungsgericht Düsseldorf (14 K 8743/13):

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 4, […]; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51.00 -, Rn. 3 f., […]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012- 5 A 2802/11 -, Rn. 3 ff., […].

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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