Urkundenfälschung bei manipulierter TÜV-HU-Plakette

Der Fall beim OLG Celle (31 Ss 30/11) ist leider nicht allzu selten: Bei einem Betroffenen war „der TÜV abgelaufen“. Anstatt die notwendige HU vornehmen zu lassen, besorgte sich dieser aber eine alte TÜV-Plakette aus dem Jahr 1993 (die die gleiche Farbe hatte wie die gewünschte aktuelle), klebte diese Plakette über die abgelaufene auf dem Nummernschild und überklebte zudem die aufgedruckte „93“ mit einer „11“.

Das OLG erkannte eine – und lehnte eine familiäre Gesamthaftung ab.

Zuerst überzeugend erkennt das OLG Celle in dem Kennzeichen samt Plakette eine so genannte zusammengesetzte . Fraglich ist nur, wie so oft, ob sich (wie vorausgesetzt) aus der Urkunde der Aussteller erkennen lässt, denn alleine mit Blick auf das Kennzeichen lässt sich ja nicht erkennen, wer der Aussteller sein soll. Im vorliegenden Fall bestätigte das OLG den „Kniff“ des Amtsgerichts in der vorigen Instanz, insofern schlicht auf den Fahrzeugschein zu verweisen. Denn mit Blick in den Fahrzeugschein liess sich erkennen, wer der Aussteller war (hier: DEKRA). Ob letztlich im Fahrzeugschein der eingetragene HU-Termin ebenfalls verfälscht wurde oder nicht (letzteres war hier der Fall), soll mit dem OLG dahinstehen. Jedenfalls sind Änderungen im Fahrzeugschein nicht notwendig, um eine Urkundenfälschung anzunehmen.

Interessant ist daneben ein anderer Aspekt: Der Angeklagte selbst hatte ein sehr geringes Einkommen (500 Euro), seine Ehefrau ein etwas höheres (1300 Euro). Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe hatte das Amtsgericht beide Einkommen zusammengezogen – das geht so nicht; jedenfalls nicht ohne weiteres. Das OLG verweist zu Recht darauf, dass eine strafrechtliche „Gesamthaftung“ des Familieneinkommens zu vermeiden ist. Zwar kann bei einem wesentlich höheren Einkommen eines Familienmitglieds – aus dem Geldflüsse dem Angeklagten zufliessen, die als (dauerhaftes) „Einkommen“ angesehen werden können – eine Anrechnung vorgenommen werden. Jedoch darf nicht plump zusammen „veranschlagt“ werden in der Form, dass man beide Einkommen addiert und durch 2 teilt. An der Stelle wird klargestellt, dass ein Gericht, das Einkommen anrechnen möchte, sich detaillierter mit dem Fall beschäftigen muss. Dazu gehört eine Analyse, wie die Partner untereinander Lasten aufteilen.

Im Ergebnis ist noch einmal zu betonen, dass auch leichtfertig begangene, vermeintliche „Bagatellen“ empfindliche Folgen haben können. Dennoch demonstriert die Entscheidung des OLG, dass sich die Gegenwehr gegen erstinstanzliche Entscheidungen lohnen kann – wobei viele Aspekte, insbesondere die Bemessen der Sanktionen, im Regelfall nur von einem versierten Strafverteidiger beurteilt werden können.

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Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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