Unfallflucht bei Kollision mit Einkaufswagen

§142 StGB stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin „“, unter Strafe. Während viele hierbei die Kollision von zwei Fahrzeugen vor Augen haben, geht diese Norm aus juristischer Sicht noch sehr viel weiter und erfasst u.a. auch Fussgänger und Radfahrer. So auch Einkaufswagen, wie das OLG Düsseldorf (1 RVs 62/11) korrekt festgestellt hat.

Der Sachverhalt ist denkbar einfach und alltäglich: Jemand parkt auf dem Parkplatz eines Supermarktes und lädt aus seinem Einkaufswagen die Einkäufe in sein Fahrzeug. Der Einkaufswagen rollt (unbemerkt) weg und beschädigt ein fremdes KFZ. Nun wird natürlich noch schneller das eigene KFZ beladen und schnell weggefahren. Unfallflucht i.S.d. §142 StGB?

Dazu auch bei uns: Verteidigung gegen den Vorwurf Unfallflucht

Der Blick in den Paragraphen zeigt, wie weit die Formulierung dort gedungen ist:

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten […] der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat […] wird […] bestraft.

Eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeuge gibt es nicht, alleine die Einschränkung, dass es „im Straßenverkehr“ passiert sein muss. Das verlangt am Ende nicht mehr, als einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Unfall und spezifischen Gefahren des Strassenverkehrs, sei es der ruhende oder fliessende. Also alles, was eine Unfallgefahr birgt und sich im Bereich des Strassenverkehrs irgendwie abspielt, wird hier betrachtet – auch die Mülltonnen, die man hin und her schiebt und dabei Fahrzeuge beschädigt (so das LG Berlin).

Das Landgericht Düsseldorf mochte das absehbare Ergebnis wohl nicht, jedenfalls wurde dort noch eine Strafbarkeit verneint, indem man sich an dem Schutzzweck des Paragraphen orientierte und meinte, diesen so eng auszulegen, dass das Gefahrenpotential eines Fahrzeugs eine Rolle beim Unfall spielen muss. Das OLG Düsseldorf hat das anders gesehen.

Mit dem OLG ist die Gefahr der Beschädigung durch einen Einkaufswagen ein „typisches Verkehrsrisiko“, das gerade auf Supermarkt-Parkplätzen nicht nur häufig sondern sogar typisch ist. Die Norm, die der Sicherung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche dient, soll dabei gerade auch solche Fälle erfassen. Im Ergebnis ist damit auch in diesem Fall ein strafbares Verhalten zu erkennen. Für den Alltag verbleibt die Erkenntnis, dass man auch ein weit verbreitetes und alltägliches Verhalten nicht in seiner strafrechtlichen Relevanz unterschätzen sollte.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.