OLG Celle zum Richtervorbehalt bei der Blutprobe

Das OLG Celle (32 Ss 101/10) hat sich wieder einmal mit der, unter Verstoss gegen den Richtervorbehalt gewonnenen, Blutprobe beschäftigt. Es geht um die Frage der Begründungserfordernisse bei der Revision wozu das OLG feststellt:

Voraussetzung für die Prüfung eines Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot ist der rechtzeitige Widerspruch des Angeklagten gegen die Verwertung. Diesen hat er spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO genannten Zeitpunkt nach der Einführung des Beweises in der direkt im Anschluss zu formulieren […] Daraus folgt, dass zu einem vollständigen Vortrag zur Überprüfung eines Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot nicht nur die Mitteilung gehört, dass in einer Hauptverhandlung spätestens direkt im Anschluss an die Erhebung des Beweises widersprochen wurde, sondern auch, dass der Beweis nicht bereits zuvor in dieser oder einer früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung erhoben worden war.

Man merkt an dieser Stelle noch einmal: Das Thema ist erheblich schwieriger als es auf den ersten Blick scheint und auch keinem Laien mehr verständlich, warum man auch zwingend einen Rechtsanwalt als Betroffener hinzuzuziehen hat. Letztlich ist so mancher Sieg vor Gericht hier aber auch nur ein Teilsieg, da die Verwaltungsbehörden dennoch den Führerschein entziehen können (dazu auch hier) und einige Gerichte kein Problem mit der Verwertung haben.

Interessant ist, was das OLG Celle am Ende zum richterlichen Eildienst sagt, man sollte das durchaus im Hinterkopf behalten, da wird nämlich mit dem Zaunpfahl gewunken:

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die fehlende Erreichbarkeit eines Richters für die Anordnung einer Blutentnahme zu der in § 104 Abs. 3 StPO definierten Tagzeit unabhängig vom Wochentag einen justiziellen Organisationsmangel begründen könnte, der dem willkürlichen Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gleichstehen und im Einzelfall nicht nur ein Beweiserhebungsverbot begründen, sondern auch zu einem führen könnte. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004,1442. NJW 2007,1444) verlangt für die Anordnung von Durchsuchungsmaßnahmen zur Tagzeit nach § 104 Abs. 3 StPO die Entscheidung eines Richters. Dieselben Grundsätze gelten für die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81 a StPO (vgl. etwa BVergK 12, 374). § 104 Abs. 3 StPO unterscheidet nicht zwischen Arbeitstagen und Wochenenden bzw. Feiertagen, sodass auch an solchen Tagen mindestens außerhalb der Nachtzeit ein Richter für die Eilentscheidungen nach §§ 105, 81 a StPO erreichbar sein muss.
Das unterscheidet auch nicht zwischen dem verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt gem. Art. 13 GG und dem einfachgesetzlichen Vorbehalt nach § 81 a StPO. Solange der Gesetzgeber am Vorbehalt nach § 81 a StPO festhält, der im Jahre 1933 durch die damalige Reichsregierung mit einem gänzlich anderen Regelungsgehalt in das Strafprozessrecht eingefügt wurde, solange sind die Gerichte an diesen Vorbehalt gebunden.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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