Es kann eine Nötigung sein, wenn man sich einem Kraftfahrzeug in den Weg stellt um es am Weiterfahren zu hindern. Muss es aber nicht. Das OLG Frankfurt a.M. (2 Ss 274/10) hat das nochmals klar gestellt: Es kommt auf die konkreten Umstände an. Beim OLG ging es um einen Motorradfahrer, der hin und wieder das Grundstück seines Nachbarn „nutzte“, um darüber zu fahren. Der Nachbar stellte sich dem Motorradfahrer in den Weg, dieser sah eine Nötigung – zusammen mit dem Amtsgericht. Landgericht und OLG sahen das anders. Denn es fehlt an der Verwerflichkeit des Verhaltens:
Diese liegt vor, wenn die Nötigungshandlung zu dem angestrebten Zweck unter Berücksichtigung aller Umstände so anstößig ist, dass es als grober Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem Grundstück, über das der Zeuge in der Vergangenheit häufiger gefahren ist, um das Grundstück des Angeklagten. Da sich dieser einem weiteren Eingriff in sein Eigentumsrecht durch den Zeugen ausgesetzt wähnte und die Hinderung des Zeugen am Wegfahren lediglich etwa 30 Sekunden andauerte, wäre das Verhalten des Angeklagten nicht ethisch missbilligenswert und somit nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB.
Man merkt: Der Grundstückseigentümer muss sich nicht alles bieten lassen und zumindest das kurzzeitige In-Den-Weg-stellen erschien den Richtern hier vertretbar.
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