Mäharbeiten: Kein Schadenersatzanspruch bei hochgeschleuderten Steinen

Werden bei Mäharbeiten zum Straßenkörper gehörender Grünstreifen Steine hochgeschleudert, stellt dies für den Kraftfahrer ein allgemeines Risiko dar. Hierdurch entstehende Schäden muss er selbst tragen. Ein Schadenersatzanspruch besteht nicht.

Dies entscheid das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Autofahrers, dessen Fahrzeug durch bei Mäharbeiten hochgewirbelte Steine beschädigt wurde. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst frei von Gefahren zu gestalten. Hierzu gehört neben dem Streuen bei Schneefall, der Straßenreinigung und der Straßenbeleuchtung auch das Mähen der zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen. Die Gefahr, dass es hierbei durch das Wegschleudern von Steinen oder anderer Gegenstände zu einer Verletzung von Straßenbenutzern oder Fahrzeugen kommen kann, ist nicht ganz abwegig. Im Rahmen des – wirtschaftlich – Zumutbaren muss dies weitgehend vermieden werden. Im vorliegenden Fall hatte die Behörde einen modernen Rasenmäher mit Grasauffangbehälter und zusätzlichen seitlichen Schutzblechen benutzt. Dieser entsprach damit dem neuesten Stand der Technik und bot den bestmöglichen Schutz vor dem Wegschleudern von etwaigen Gegenständen. Die Behörde hat damit alles ihr Mögliche getan, um einen eventuellen Schaden zu vermeiden. Wenn es dennoch zu hochschleudernden Steinen kommt, liegt dies im allgemeinen Risiko, das jeder Straßenbenutzer tragen muss (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.9.2002).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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