Kostenersatz beim Abschleppen auf Privatgrundstücken

Bereits im Jahr 2009 hatte der (V ZR 144/08, hier bei uns) festgestellt, dass ein unerlaubt auf einem privaten Grundstück abgestelltes Fahrzeug eine Besitzstörung darstellt und vom Grundstückseigentümer auf Kosten des Störers (hier des Fahrzeughalters) abgeschleppt werden kann. Nicht erst seitdem erlebt die Branche der privaten Prakraumüberwacher einen regelrechten Boom, die kontrollieren, ob etwa auf dem Supermarktparkplatz auch wirklich nur dessen Kunden parken – und ansonsten zackig abschleppen lassen.

Nun mehr hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit dieser Praxis beschäftigt (BGH, V ZR 30/11) und sich u.a. zur Frage geäußert, welche konkreten Kosten in diesem Fall insgesamt zu erstatten sind. Dabei stellte der Bundesgerichtshof für dieses Szenario folgendes fest:

  1. Das Modell begegnet (natürlich) keinen grundsätzlichen Bedenken
  2. Die zu erstattenden Kosten umfassen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind – nicht aber sonstige Kosten, die nicht der unmittelbaren Beseitigung der Besitzstörung dienen (sondern etwa nur der vorherigen Überwachung!).
  3. Sofern ein solcher Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht an dem abgeschleppten Fahrzeug geltend macht, begegnet auch dies keinen Bedenken. Insofern kann bei Nichtzahlung der Forderung kein Nutzungsausfall geltend gemacht werden.

Augenmerk sollte man auf Punkt 2 legen: Hier bietet sich nunmehr mit dem Bundesgerichtshof eindeutig die Möglichkeit, die Forderungspositionen stückweise „auseinander zu nehmen“. Insbesondere in dem Regelfall, in dem mehrere Beteiligte agieren (Parkplatz-Eigentümer, „Überwacher“ und Abschlepp-Unternehmer), wird es spannend werden, welche Kosten ausser den unmittelbaren Abschleppkosten zu erstatten sind – die auch noch durch den Anspruchsteller zu beweisen sind! Auch wenn damit letztlich ein grundsätzlicher Ersatzanspruch bestehen dürfte, wird es damit beim Streit um die Höhe der konkreten Forderung für die jeweiligen Unternehmer sehr schnell unattraktiv.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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