Kennzeichen: Kein kleineres Nummernschild für Harley-Davidson

Der Halter eines Motorrads der Harley-Davidson mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h hat keinen Anspruch auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens an seinem Fahrzeug.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Rechtsstreit eines Motorradfahrers mit der Straßenverkehrsbehörde. Der Motorradfahrer hatte bei der Behörde die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens für sein Motorrad beantragt, da das übliche Kennzeichen zu groß sei. Die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen.Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften seien verkleinerte Kennzeichen ausnahmsweise nur an Motorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig. An schnelleren Fahrzeugen müssten grundsätzlich die vorschriftsmäßigen größeren Kennzeichen angebracht werden. Dies diene der Lesbarkeit der Schilder und damit der Verkehrssicherheit. Der Kläger, dessen Motorrad eine Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h erreiche, müsse deshalb sein Fahrzeug so umbauen, dass das vorschriftsmäßige Kennzeichen angebracht werden könne. Dies sei technisch möglich. Auch sei dem Motorradfahrer der finanzielle Aufwand in Höhe von ca. 500,00 EUR zumutbar (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10754/06.OVG).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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