Gegenseitige Pflichten von Inline-Skatern und Fahradfahrern

Beim OLG Düsseldorf (1 U 242/10) ging es um einen Fahrradfahrer und einen Inline-Skater, die miteinander kollidierten, wobei der Fahrradfahrer sich erhebliche Verletzungen zugezogen hat. Zugetragen hat sich folgendes: Es fuhren zwei Inline-Skater hintereinander her, wobei dann der Fahrradfahrer von hinten auf die beiden zu fuhr. Als der Radfahrer wollte, klingelte er einmal und scherte aus. Just in dem Moment tat dies auch der hintere Inline-Skater.

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass Inline-Skater als Fußgänger i.S.d. StVO zu betrachten sind. Dem entsprechend gelten für Fahrradfahrer erhöhte Sorgfaltspflichten. Beim Überholen bedeutet das, dass man nicht nur ein Klingelzeichen zu geben hat, sondern in dem Fall, dass der Inline-Skater nicht reagiert, die Geschwindigkeit zu reduzieren und bremsbereit zu überholen hat. Der Inline-Skater hat nach Wahrnehmen des Klingelzeichens (so wie jeder Fußgänger!) eine Überholmöglichkeit zu schaffen und seinerseits Rücksicht zu üben.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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