Gesetzgebung: Autonomes Fahren soll gestärkt werden

Nachdem schon im Jahr 2014 das „Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“ im Detail so überarbeitet wurde, dass zumindest ein „Mehr“ an autonomem Fahren möglich ist, solange der Fahrer eingreifen kann (und damit faktisch die Kontrolle hat), zieht nun der deutsche Gesetzgeber nach. Wie das Bundesverkehrsministerium mitteilt, möchte man auch das deutsche Recht entsprechend umgestalten:

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesminister Alexander Dobrindt vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung des geänderten Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr beschlossen. Damit wird Rechtssicherheit für den Einsatz automatisierter Fahrsysteme geschaffen. Die Systeme müssen den technischen Regelungen der UNECE entsprechen und so gestaltet sein, dass sie durch den Fahrer übersteuert bzw. abgeschaltet werden können.

Der Entwurf liegt noch nicht als PDF vor, schon jetzt aber wird mitgeteilt, man setze sich für weitere Entwicklungen ein:

So soll die Begriffsbestimmung des „Fahrers“ so erweitert werden, dass ihm künftig automatisierte Systeme mit voller Kontrolle über ein Fahrzeug gleichgestellt werden.

Inzwischen ist davon auszugehen, dass die Zukunft mit autonom operierenden Autos näher rückt, in aktuellen Schätzungen geht man davon aus, dass noch 10 Jahre bis 20 Jahre vergehen. Dabei soll das teilweise operierende Kraftfahrzeug, das etwa automatisiert in Stausituationen fährt und hierbei den Fahrer entlastet, in 5 bis 10 Jahren Realität sein. Entsprechend ist abzuwarten, ob die rechtliche Entwicklung Schritt halten kann.

Update im Februar 2017: Inzwischen scheint sich der Gesetzentwurf konkretisiert zu haben, weiterhin liegt er jedoch nicht als PDF vor, was eine Stellungnahme nicht möglich macht. Es ist auch zunehmend befremdlich, dass gerade zu einer derart zukunftsweisenden und sicherheitskritischen Technologie der Gesetzentwurf derart lange unter Verschluss gehalten wird.

Ich habe die subjektive Erfahrung gemacht, dass eben in solchen Fällen Gesetzentwürfe – vielleicht auch gerade weil der öffentliche Diskurs fehlt – an erheblichen sprachlichen Mängeln leiden und stark von Lobbyismus geprägt sind. Eine Stellungnahme der Verbraucherzentrale stärkt diese Sorge, in der u.a. zu lesen ist:

„die berechtigten Interessen der Verbraucher weitgehend unberücksichtigt lässt. Statt für alle Seiten Rechtssicherheit beim Betrieb von automatisierten Systemen herzustellen, dient der Entwurf nach Einschätzung des vzbv in erster Linie dazu, die Hersteller von automatisierten Fahrsystemen weitestgehend aus der Verantwortung zu nehmen und diese den Verbrauchern als Autofahrern und Autohaltern zu über- tragen. Der Referentenentwurf in dieser Form wird dazu führen, dass automatisierte Fahrfunktionen in Deutschland nicht genutzt werden (…) durch sprachliche Ungenauigkeit und versäumte Definitionen zu erheblicher Rechtsunsicherheit für den Verbraucher führen wird“

Die Bundesregierung verlautbart hierzu im Januar 2017 auf Ihrer Webseite:

Automatisiertes Fahren soll bald auf deutschen Straßen möglich sein. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der eine entsprechende Änderung im Straßenverkehrsgesetz vorsieht. Wichtig dabei: Auch beim Einsatz des Computers bleibt die letzte Verantwortung grundsätzlich beim Menschen. (…) So müssen automatisierte Systeme „jederzeit durch den Fahrzeugführer übersteuerbar oder deaktivierbar“ sein. Der Fahrer wird also während der Fahrt nicht durch das System ersetzt. Das wäre erst beim autonomen Fahren der Fall, bei dem es keinen Fahrer, sondern nur noch Passagiere gibt. (…) Doch wer haftet, wenn die Technik versagt und einen Unfall verursacht? Die Suche nach dem Schuldigen soll eine Art „Blackbox“ übernehmen. Das Gerät zeichnet die wesentlichen Daten der Fahrt auf. Damit lässt sich nach einem Unfall klären, ob Technik und damit Hersteller oder der Fahrer Schuld hat.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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