Geschwindigkeitsbegrenzung vergessen – keine Ausrede!

Es wäre aber auch zu schön gewesen: Das OLG Oldenburg (2 SsRs 214/11) hat klar gestellt, dass das Vergessen einer Geschwindigkeitsbegrenzung keine akzeptable Entschuldigung darstellen kann, wenn man zu schnell fährt.

Dabei hatte es der Sachverhalt durchaus in sich: Der Betroffene passierte auf der Fahrt zu seinem Schwimmbad ein Schild (keine 30-Zone, sondern 30km/h) mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung und fuhr hier auf einen Parkplatz. Beim Verlassen des Parkplatzes, nach dem Schwimmbadbesuch auf dem Rückweg nach Hause, war kein weiteres Schild aufgestellt. Er selbst führte an, über den Aufenthalt hinweg die Begrenzung vergessen zu haben. Das Schwimmbad war nur über die betreffende Strasse erreichbar.

Das OLG argumentiert recht ausführlich und erkennt am Ende, dass „kaum verständliche Ergebnisse“ im Straßenverkehr zu vermeiden sind. Jedenfalls solange die Weiterfahrt nicht als neue, selbstständige Fahrt zu betrachten ist, gilt dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung für seine Fahrt zu beachten habe, die sich aus dem Schild ergibt, das er auf der Hinfahrt wahrgenommen hatte. Anders würde das OLG es vielleicht beurteilen, wenn der Aufenthalt längerfristig wäre.

Anmerkung: Die Frage ist durchaus diskussionswürdig, wenn man auf den Sachverhalt blickt. Etwa wenn man fragt, ob man als Autofahrer sich nicht nur erinnern soll, sondern darüber hinaus zwingend von einer einheitlichen Beschilderung ausgehen muss. Da hier keine 30-Zone ausgeschildert war, ist es keineswegs fernliegend, anzunehmen, dass man für die entgegengesetzte Richtung (aus welchen Gründen auch immer, etwa um nur den auf den parkplatz auffahrenden Verkehr auszubremsen) eine andere Geschwindigkeitsbegrenzung wünscht. Alleine die notwendige Klarheit der Beschilderung macht es hier durchaus notwendig, keine allzu hohen Anforderungen an einen Autofahrer zu stellen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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