Geldbuße: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen

Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelsätze können unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den Betroffenen eine unverhältnismäßige, da von ihm nicht leistbare, Sanktion festgesetzt wird.Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Es machte deutlich, dass der Tatrichter bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten prüfen müsse, ob ein Arbeitsloser zur Bezahlung des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes in der Lage sei.

Hinweis: Hat der Tatrichter die Regelgeldbuße trotz schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Betroffenen nicht reduziert, bleibt immer noch die Ratenzahlung. Diese muss der Verteidiger dann ggf. beantragen (OLG Karlsruhe, 1 Ss 82/06).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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