Soweit nichts neues aus der Rechtsprechung zum Falschparken: Das VG Berlin (11 K 279.10) stellt nochmals fest, dass ein Falschparker auch dann abgeschleppt werden kann, wenn von seinem Fahrzeug keine Behinderung ausgeht. Das VG Koblenz (4 K 536/09) unterstreicht dies und stellt fest, dass in verkehrsberuhigten Bereichen gleichsam ein Abschleppen gerechtfertigt ist, auch wenn keine Behinderung vom Fahrzeug ausgeht. Interessant in dieser Sache ist aber, dass das VG Koblenz bei Inhabern eines Ausweises für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte durchaus Ausnahmen machen würde – sofern diese einen Grund für den Verstoss vorweisen können (was der Kläger im vorliegenden Fall freilich nicht konnte). Es bleibt also weiterhin beim Prinzip: Ein Halteverbot ist zu befolgen, auch wenn man die Regel im konkreten Fall vielleicht nicht nachvollziehen kann und auch keine Behinderung durch das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug erfolgt.
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