Fahreignungsregister

Rechtsanwalt zum Fahreignungsregister – Jeder kennt und fürchtet sie: Die „“. Inzwischen aber hat sich hier etwas getan: Am 1. Mai 2014 hat das „Fahreignungsregister“ das frühere „Verkehrszentralregister“ abgelöst. Ansonsten bleibt es beim Alten: Das „Fahreignungsregister“ erfasst Verkehrsteilnehmer, die durch Verkehrsverstöße auffallen und sieht als letzte Sanktion den Verlust der vor.

Hinweis: Zur Punktereform beachten Sie hier unseren Artikel

Das Fahreignungs-Bewertungssystem

Punktetacho

Das Fahreignungsregister wird beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt. Hier werden bei eingetragenen Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten – je nach Schwere – verschiedene Punkte nach nach einem System vergeben. Daher auch die Bezeichnung „Punkte in Flensburg“. Das System ist abgestuft und sieht neben Maßnahmen zur Korrektur auch Maßnahmen vor, mit denen Betroffene selber daran arbeiten können, ihren Punktestand zu verbessern.

Im Kern sieht es so aus:

  • 4 bis 5 Punkte sind die 1. Stufe: Hier erfolgt eine schriftliche Ermahnung und eine grundsätzliche Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. dabei gilt: Wer ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann in dieser Phase einen Punkt abbauen.
  • 6 bis 7 Punkte sind die 2. Stufe: Nun erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, dass beim Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird. Wenn Sie in dieser Phase ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht wird gibt es keine Punktabbaumöglichkeit mehr!
  • 8 und mehr Punkte sind die 3. und letzte Stufe: Jetzt erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wie viele Punkten werden in das Fahreignungsregister eingetragen?

Inzwischen werden Ordnungswidrigkeiten erst im Fahreignungsregister eingetragen, wenn ein Bußgeld ab 60 Euro verhängt wurde. Ausschlaggebend ist am Ende, ob es sich um einen Verstoss handelt, der in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet ist, dies gilt auch bei Straftaten.

Inzwischen ist man der Auffassung dass drei Stufen von Punkten in der gewichtung 1 bis 3 ausreichen:

  • 1 Punkt: schwere Ordnungswidrigkeiten
  • 2 Punkte: Straftaten und besonders schwere Ordnungswidrigkeiten, die in der Regel mit einem verbunden sind
  • 3 Punkte: Straftaten die zur gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
Punktebewertung-Vergleich

Tilgungsfristen von Punkten im Fahreignungsregister

Mit der Reform wurde ein Novum eingeführt: Eine starre einheitliche Tilgungsfrist, alte Verstösse werden nicht durch neue Verstöße später entfernt. Dabei beginnt die Tilgungsfrist für alle Verstöße immer mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder Urteils und berechnet sich wie folgt:

  • 1 Punkt: 2,5 Jahre
  • 2 Punkte: 5 Jahre
  • 3 Punkte: 10 Jahre
  • Überliegefrist: Nach der Löschung verbleiben die Daten ein weiteres Jahr im Register um bei rückwirkenden Eintragungen den Datenbestand zu sichern.
Tilgungsfristen-Vergleich

Durch die voneinander unabhängigen Tilgungsfristen und die Tatsache, dass Punkte erst bei Rechtskraft eingetragen werden kann es zu einem gewissen „Auf und Ab“ bei notorischen Verstössen kommen, zumal zwar erst ab Rechtskraft, aber rückwirkend ab dem Tattag berücksichtigt wird. Sobald die Fahrerlaubnis entzogen wurde gilt: Es muss eine neue Fahrerlaubnis erworben werden. Diese darf dann aber frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Dabei ist grundsätzlich die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich (vormals und heute noch MPU genannt).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.