Erkennungsdienstliche Behandlung im Bußgeldverfahren

Das Oberlandesgericht Stuttgart (4 Ss 225/14) verweist darauf:

In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass für das Bußgeldverfahren § 81b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG zumindest in bedeutenderen Sachen – insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes wie im vorliegenden Fall im Raum steht – Anwendung finden kann. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung sind in diesem Fall vom Betroffenen zu dulden und können erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden (OLG Düsseldorf DAR 1991, 191 [OLG Düsseldorf 07.12.1990 – 5 Ss (OWi) 421/90 – (OWi) 168/90 I]; LG Zweibrücken, VRS 123, 95; Seitz in Göhler OWiG, 16. Auflage, § 46 Rn. 32; Burhoff, Handbuch straßenverkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Auflage Rn. 2011; Lampe in Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage § 46 Rn. 27). (…)
Im Bußgeldverfahren, in dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch in besonderem Maße zu beachten. Aufgrund dessen haben weniger belastende Maßnahmen Vorrang (Burhoff aaO mwN).

Das bedeutet, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme kommt grundsätzlich in Betracht – allerdings führt das OLG auch aus, dass bei Streitigkeiten zu einem erstellten Bild problemlos ein zur kommen und hier ein Kurzgutachten erstellen kann. Dies wird regelmäßig verhältnismäßiger sein. Allerdings gibt es kein hinsichtlich einer dennoch durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung.

Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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