Die unbekannte PKW-Halterhaftung beim Parken

Immer wieder wird – richtigerweise – darauf hingewiesen, dass es bei „Knöllchen“ keine Halterhaftung gibt. Sprich: Wenn jemand „geblitzt“ wurde und (als Fahrer) nicht ermittelt werden kann, muss dafür nicht der Halter gerade stehen. Mitunter wird man natürlich gezankt, die Fahrtenbuchauflage ist da bei entsprechenden Verstößen das übliche Schreckgespenst.

Dabei ist der §25a StVG ein relativ unbekannter „Umweg“, um Halter gleichsam zu „zanken“ – §25a I StVG normiert:

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

Die Gebühren wiederum finden sich dann in §107 II, III OWiG, das sind einmal 15 Euro pauschal zzgl. der Auslagen. Im Regelfall wird mindestens ein Schreiben mittels Zustellungsurkunde geschickt, das macht dann noch mal 3,50 Euro (§107 III Nr.2 OWiG). In der Summe bedeutet das also 18,50 Euro Kosten für den Halter, wenn er bei der Ermittlung des Fahrer nicht mithilft.

Natürlich ist das keine „echte Halterhaftung“ – aber durchaus ein empfindlicher „Spaß“.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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