Carsharinggesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing

Das Carsharing soll gestärkt werden in Deutschland, dazu liegt der Entwurf eines „Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing“ („Carsharinggesetz“) vor, mit dem folgende Schritte laut Bundesverkehrsministerium angegangen werden:

  • Definition, was unter dem Begriff Carsharing zu verstehen ist und Schaffung einer Grundlage für Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge.
  • Bevorrechtigt werden sollen das stationsgebundene Carsharing und das nicht stationsgebundene Carsharing.
  • Es wird speziell für das stationsbasierte Carsharing im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens die Möglichkeit eröffnet, Abhol- und Rückgabestelle an ausgewählten Standorten in den öffentlichen Verkehrsraum zu verlagern. Auf diese Weise soll eine Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr, dem Rad- und Fußverkehr erfolgen.
  • Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Ermächtigungen zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), um dort insbesondere die entsprechenden Verkehrszeichen und Anordnungsvoraussetzungen regeln zu können.

Interessant ist ein weiterer Aspekt: Damit Sondernutzungen im Raum stehen werden Carsharing-Anbietern Pflichten auferlegt. So ist der Anlage zum Gesetz zu entnehmen, dass Carsharing-Anbieter, um in den Genuß der Bevorrechtigung zu kommen, grundsätzlich für jeden Kunden ab 18 Jahren zur Verfügung stehen müssen. Des Weiteren müssen einige Mindeststandards gewährleistet sein:

  • Die Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe ist an 24 Stunden täglich möglich;
  • Kurzzeitnutzungen ab einer Stunde sind möglich, der Stundentarif darf 20 % des Tagespreises nicht überschreiten;
  • Die Berücksichtigung von Freikilometern ist mit Ausnahme der Wege für die Tank- und Batteriebeladung, der Fahrzeugpflege oder für Maßnahmen der Kun- denbindung oder der Kundengewinnung nicht zulässig. Die Betriebsmittelkosten je Kilometer müssen über den marktüblichen Energiekosten (Kraftstoff und Strom) liegen.
  • Die Wartung der Fahrzeuge wird regelmäßig, entsprechend den Hersteller- empfehlungen durchgeführt.
  • Den Kunden sollen Informationen über umweltschonende und lärmarme Fahrweise für die Fahrer und Fahrerinnen zur Verfügung gestellt werden, in dem Carsharinganbieter mittels ihrer Internetseite oder auf anderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Möglichkeit von Schulungen zur umweltschonenden Fahrweise (etwa von Fahrschulen oder anderen Anbietern) hinweisen.
  • Inhabern von Dauer- oder Vergünstigungskarten des Öffentlichen Perso- nenverkehrs (z. B. für Besitzer von Ermäßigungskarten oder Dauerkartenbesitzer des Öffentlichen Personennahverkehrs) sollen Vergünstigungen gewährt werden, sofern die Anbieter dieser Karten kein eigenes Carsharingangebot betreiben.
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.