Blutentnahme ohne Richter: Kein zwingendes Beweisverwertungsverbot

Üblicherweise gibt es regelmäßig Streit, wenn Blutproben ohne richterliche Prüfung angeordnet werden – wobei die bisherigen Fälle grossteils Nachts stattfanden. Nun gibt es beim OLG Frankfurt a.M. (2 Ss-0Wi 887/10) den Fall eines übermütigen Polizeibeamten mit folgendem Sachverhalt:

Der Betroffene war an einem gewöhnlichen Werktag gegen 13.36 Uhr angehalten worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem unter normalen Umständen ein Ermittlungsrichter zu erreichen ist. Vor einer selbständigen Anordnung war der Polizeibeamte daher gehalten, zumindest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Was so selbstverständlich klingt, sah das Amtsgericht vorher sogar noch anders. Dennoch sieht das OLG selbst in diesem krassen Fall kein Verwertungsverbot. Neben den üblichen Ausführungen dazu, dass die Blutentnahme ansonsten problemlos genehmigt worden wäre (ständige Rechtsprechung des BGH), führt das OLG noch aus:

Gegen ein Verwertungsverbot spricht hier auch die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. Dem Eingriff, dem sich der Betroffene unterziehen musste, stellt lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar […], dem das erhebliche öffentliche Interesse an der Abwendung einer Gefährdung durch möglicherweise in der. Fahrtüchtigkeit eingeschränkte Verkehrsteilnehmer bzw. an der Ahndung von ordnungswidrigem Verhalten gegenübersteht (vgl. hierzu auch BVerfG, 2 11/R 2072/10 Rn 13 […])

Ein wäre daher allenfalls bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines nach dem Maßstab objektiver Willkür besonders schwerwiegenden Fehlers anzunehmen.

Man merkt damit nun auch, dass selbst, wenn tagsüber bei problemloser Erreichbarkeit eines Richters eine Blutprobe rechtswidrig angeordnet wird, die Gerichte keine Probleme mehr erkennen möchten. Die nachhaltige Diskussion über die angebliche Unsinnigkeit des nun einmal gesetzlich normierten Richtervorbehalts führt also weiter zunehmend dazu, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter bei körperlichen Zwangseingriffen weiterhin ausgehebelt wird.

Zum Thema: Der Bundesrat hatte bereits letztes Jahr einen Gesetzentwurf vorgestellt, mit dem Blutproben auch ohne Richter möglich sein sollen, kommentiert hatte ich das hier. Dem Bundestag liegt das seit Januar 2011 vor (hier als PDF) und führte bisher nur zu einer kurzen Stellungnahme der Bundesregierung, man „werde das prüfen“. Ansonsten ist nichts geschehen.

Zum Thema:

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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