Ein Kraftfahrer muss bei null Grad Celsius und trockener Fahrbahn am frühen Morgen nicht mit Glatteis rechnen, wenn nicht besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen. Stößt er ohne vorherige Anzeichen auf Glatteis erst im Bereich der Unfallstelle auf Blitzeis, trifft ihn kein Verschulden.
Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits um einen Verkehrsunfall, der ich an einem Märzmorgen kurz vor 7 Uhr auf der Autobahn wegen Blitzeises ereignete. Zunächst war ein Pkw ins Schleudern geraten und umgestürzt. Als sich die Unfallhelfer schon bei dem Pkw befanden, näherte sich ein BMW. Er geriet an der Eisstelle ebenfalls ins Schleudern und prallte gegen den zunächst verunglückten Pkw. Dabei wurde ein Unfallhelfer schwer verletzt. Dieser verlangte nun von dem BMW-Fahrer Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies den Schmerzensgeldanspruch zurück. Es führte aus, dass das hierfür erforderliche Verschulden des BMW-Fahrers an dem Unfall nicht festgestellt werden konnte. Er musste nach Ansicht des OLG nicht mit dem Vorhandensein von Straßenglätte rechnen. Weder eine Temperatur um Null Grad noch Reif auf den Grünflächen konnten hierfür als „Warnung“ dienen. Entgegen der Ansicht des verletzten Unfallhelfers hielt es das OLG auch nicht für erforderlich, dass ein Kraftfahrer vor Fahrtantritt im Winter die Wettervorhersage im Radio hört, um sich so über eventuelles Glatteis zu informieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2002, 1 U 33/01, n.rk.).
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