Für einen Dieb stellt es zwar eine gewisse Erleichterung dar, wenn der Fahrzeugeigentümer den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende im Fahrzeug belässt. Anders als bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels im Fahrzeug ist damit aber noch keine erhebliche Gefahrerhöhung begründet, die eine Leistungsfreiheit der Versicherung nach sich zieht.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Fahrzeugeigentümers, der den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende seines Fahrzeugs „versteckt“ hatte. Das Fahrzeug wurde gestohlen und über die polnisch-russische Grenze verbracht. Dabei hatte der Grenzbeamte den Kfz-Schein kontrolliert, den die Diebe zwischenzeitlich gefunden hatten. Der Versicherer lehnte eine Teilkaskoentschädigung ab. Das OLG verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Es stellte klar, dass die Versicherung nicht leistungsfrei geworden ist, weil der Kläger den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende belassen hatte. Dieses Verhalten sah das Gericht zwar als „Gefahrerhöhung“ an. Es hat aber nicht die Feststellung treffen können, dass die Gefahrerhöhung „erheblich“ war, wie es für eine Leistungsfreiheit der Versicherung erforderlich wäre. Das OLG führte aus, dass für die Verwertung des Fahrzeugs der Kfz-Schein im Gegensatz zum Kfz-Brief von nur untergeordneter Bedeutung ist. Abgesehen davon müssten bei einer Vermarktung des gestohlenen Fahrzeugs ohnehin gefälschte Kfz-Papiere verwendet werden (OLG Koblenz, Urteil vom 30.8.02).
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