Der Beklagte hatte ein gemietetes Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz verschlossen abgestellt. Den Ersatzschlüssel des Fahrzeugs ließ er im abgeschlossenen Handschuhfach zurück. Das Fahrzeug wurde entwendet und nicht wieder aufgefunden. Die Versicherung, bei der das Fahrzeug kaskoversichert war, entschädigte den Eigentümer des Wohnmobils mit 26.000 EUR. Diesen Betrag verlangte sie von dem Beklagten als Schadenersatz, weil er den Diebstahl des Fahrzeugs „grob fahrlässig“ ermöglicht habe.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies die Klage zurück und stellte klar, dass es kein „grob fahrlässiges“ Verhalten sei, den Fahrzeugersatzschlüssel im abgeschlossenen Handschuhfach zurückzulassen. Bei der Bewertung des Verschuldens können nämlich nur solche Umstände herangezogen werden, die dem Dieb die Entwendung des Fahrzeugs insgesamt erheblich erleichtern. Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere, dass das Handschuhfach zusätzlich verschlossen war. Auch wenn das Aufbrechen für einen Dieb keine größeren Probleme bereiten wird, muss er dafür nochmals besondere kriminelle Energie und Zeit aufwenden. Dies ist nicht vergleichbar mit einem im Wageninneren nur versteckten Ersatzschlüssel. Schließlich wies das OLG darauf hin, dass das Fahrzeug zur Nachmittagszeit auf einem öffentlichen Parkplatz an frei einsehbarer Stelle abgestellt war. Der Beklagte musste daher nicht ohne weiteres damit rechnen, dass Diebe ungestört zu Werke gehen können. Die Klage der Versicherung auf Schadenersatz wurde daher abgewiesen (OLG Koblenz, Urteil vom 25.4.2002).
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