Beim AG Dresden (215 Cs 701 Js 18067/14) ging es um einen Betroffenen, dem eine Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in einem Strafbefehl auferlegt wurde. Diese wollte er nachträglich wieder aufheben lassen, was mit §69a StGB tatsächlich möglich ist:
Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen (vgl. LG Hildesheim DAR 2004, 110). Aus dem Nachschulungszertifikat ist auch ersichtlich, dass diese durch einen amtlich anerkannten Seminarleiter nach § 38 Abs. 6 FeV durchgeführt wurde.
Daher: Man kann, auch wenn ein Strafbefehl rechtskräftig ist, sich im Nachhinein zumindest noch erfolgreich gegen die Wiedererteilungssperre wehren – wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
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