Das Kammergericht (3 Ws (B) 538/15) hat sich zum Alkoholverbot für Fahranfänger geäußert und festgehalten, dass aus Sicht des KG bei minimalen Überschreitungen der 0,0 Promillegrenze keine Sanktion angezeigt ist:
Eine Wirkung im Sinne des § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG kann erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l angenommen werden, die der Betroffene mit der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l nicht erreicht hat. (…) Obwohl § 24c Abs. 1 StVG keine Grenzwerte festlegt, ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/5047, S. 9) im Anschluss an einen Vorschlag der Alkohol-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (…) davon aus, dass eine Wirkung unterhalb von 0,2 Promille bzw. 0,1 mg/l aus messtechnischen und medizinischen Gründen grundsätzlich ausscheidet. Das Schrifttum hat sich dem im Wesentlichen angeschlossen (…)
Diese Frage ist hoch umstritten, die Entscheidung zeigt, dass bei geringen Überschreitungen zumindest Diskussionspotential besteht und eine geeignete Verteidigungstaktik von Erfolg gekrönt sein kann.
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