§10 StVO ist als Verkehrsregel immer wieder unterschätzt, speziell dieser Teil:
Wer […] über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren […] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
Diese Regel musste sich ein Fahrradfahrer vorhalten lassen, der über eben einen solchen abgesenkten Bordstein fuhr und einen Verkehrsunfall mit einem PKW erlitt. Das Oberlandesgericht Hamm (9 U 200/11) dazu
Nach § 10 S. 1, 1. Hs. StVO hat u. a. derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass ihm keine Vorfahrt zusteht (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 6a). Die Regelung des § 10 S. 1 StVO gilt auch für einen Radfahrer, der von einem Radweg über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße fährt (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 373).
Im Fazit gilt damit: Vorsicht beim Überfahren abgesenkter Bordsteine.
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