Verkehrsunfall: Zu den Pflichten des auf der Fahrbahn Wendenden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (1 U 46/15) konnte sich anlässlich eines Verkehrsunfalls nochmals zu den Pflichten des auf der Fahrbahn Wendenden äußern und fasst diese wie folgt zusammen:

Denn nach Auffassung des Senats lässt die Lebenserfahrung in diesen Fällen nicht typischerweise den Schluss auf eine Pflichtverletzung des ( wendenden ) Abbiegenden zu (Senat, Urteil vom 23. Juni 2015, Az.: I – 1 U 107/14). Zwar ist dieser nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO gehalten, seine Abbiege- und Wendeabsicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen und dabei auch den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Er muss sich auf der Fahrbahn nach links einordnen und erforderlichenfalls auch seine Geschwindigkeit behutsam verringern. Er ist überdies verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr angemessen zu beobachten und notfalls auch den Abbiege- und Wendevorgang vollständig zurückzustellen. Gleichwohl versteht es sich von selbst, dass auch bei Beachtung der aus § 9 Abs. 5 StVO folgenden hohen Sorgfaltspflichten, eine Kollision allein deswegen erfolgen kann, weil der nachfolgende Verkehr alle deutlichen Anzeichen für das beabsichtigte Manöver schlicht übersieht oder allein deshalb auf den Abbiegenden auffährt, weil er seinen Pflichten aus § 4 Abs. 1 StVO (Einhaltung eines genügenden Abstands) nicht genügt. Die Auffassung, dass der im Wege des Anscheinsbeweises belege, dass (auch) der Abbiegende gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen habe (LG Saarbrücken a.a.O. juris Rdn. 20), ist mangels einer zwingenden Sachverhaltstypizität nicht überzeugend (…) Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Wendenden und einem Teilnehmer des bevorrechtigten fließenden Geradeausverkehrs, führt dies in der Regel zu einer Alleinhaftung des Ersteren.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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