Verkehrsunfall: Streupflicht der Gemeinde auf Strassen

Das (7 U 96/16) hat im November 2016 nochmals die Grundsätze zur Haftung der Stadt und Gemeinde bei Strassen hinsichtlich Räumpflicht und Streupflicht zusammengefasst. Dabei wird nochmals deutlich, dass eben nicht auf jeder Strasse mit einer Räumung zu rechnen ist und sich Autofahrer hier auch entsprechend einstellen müssen:

Nach der Rechtsprechung sind öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen.

Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustands und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (BGHZ 31, 73; BGH VersR 1987, 934; VersR 1995, 721; Senat NJW-RR 1986, 1223; OLG Braunschweig NZV 2006, 586; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 6. Aufl., § 823 Rn. 464 und ebendort Papier § 839 Rdn. 202; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rdn. 136; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rdn. 226; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Rdn. 552; Schmid NJW 1988, 3177, 3179). Die Streupflicht besteht auch nur an den besonders gefährlichen Stellen als solchen (Münchener Kommentar/Wagner a.a.O.). In zeitlicher Hinsicht beginnt die Streupflicht am Morgen vor dem Einsetzen des Berufsverkehrs, d. h. zwischen 6.00 und 7.00 Uhr (vgl. Schmid NJW 1988, 3177, 3180; Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rdn. 227; Münchener Kommentar/Wagner § 823 Rdn. 466), und endet am Abend um 20.00 Uhr.

Kommt es im Verlauf des Tages zu Glättebildung, ist dem Streudienst eine gewisse Reaktionszeit zuzugestehen (Münchener Kommentar/Wagner § 823 Rdn. 466). Überobligationsmäßiger Streudienst begründet grundsätzlich keine Verpflichtung (Senat VersR 1990, 321, 322; Urt. v. 5.8.2004 – 7 U 31/04; Münchener Kommentar/Wagner § 823 Rdn. 464), sofern nicht eine besondere Sicherheitserwartung oder in sonstiger Weise eine neue Gefährdung begründet wurde (OLG Brandenburg VersR 2005, 243; Stein/Itzel/Schwall a.a.O.). Die für die Streupflicht und ihre Verletzung trägt der Anspruchsteller (etwa BGH NJW 2012, 2727 = VersR 2012, 1050; Luckey in BaumgärtelLaumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, BGB SchuldR BT III, 3. Aufl., § 839 Rdn. 43). Das gilt namentlich für das Nichteinhalten der Kontroll- und Streupflicht (Luckey in BaumgärtelLaumen/Prütting § 839 Rdn. 44; Schmid NJW 1988, 3177, 3183).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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