Verkehrsunfall: Schadensersatz von UPE-Zuschlag nach Verkehrsunfall

Das (5 S 142/15) hat bestätigt, dass nach einem Verkehrsunfall ein im Raum stehender UPE-Zuschlag in Höhe von 10% zu erstatten ist.


Aus der Entscheidung des LG Aachen:

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Danach muss er den Schaden auf diejenige Weise beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 171, 287, 289f.; BGHZ 181, 242, 246f.). Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Richtig ist, dass der Sachverständige in der Einleitung ausdrücklich auf folgendes hinweist: „Die in der Reparaturkalkulation aufgelisteten Ersatzteilpreise entsprechen den hiesigen ortsüblichen Preisangaben des Fachhandels bzw. der Fahrzeughändler. Es handelt sich hierbei um die Preise, die ein Kunde im hiesigen Fachhandel in jedem Fall zu entrichten hat. Da die unverbindlichen Preisempfehlungen „UPE“ des Herstellers dem Händler nur als Kalkulationsgrundlage dienen, sind die Verkaufspreise nicht immer identisch mit den „UPE“. Je nach Fabrikat sind Kalkulationsaufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen „UPE“ bis 15% üblich bzw. für den Käufer unumgänglich. Falls in der Reparaturkalkulation ein Zuschlag auf die „UPE“ vorgenommen wird, so sind die erforderlichen Ersatzteile in der hiesigen Region zu den „UPE“ käuflich nicht zu erwerben.“ In den Erläuterungen Seite 7 des Gutachtens wird ein „UPE“-Aufschlag von 10% angegeben. Ausweislich des Kostenvoranschlages der Markenwerkstatt vom 19.08.2014 legt diese einen „UPE“-Zuschlag von 15% zu Grunde. (…)

Der Abzug errechneter „UPE“-Zuschläge ist auch nicht unbillig, denn der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst fiktiv auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11 – Rn.4, juris; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 – Rn. 9, 16, 18, juris; LG Aachen, Urteil vom 24. August 2012 – 6 S 60/12 – Rn.14, juris).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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