Das Amtsgericht Langenfeld (34 C 249/15) hat zu der Frage, ob der Geschädigte der auf Gutachtenbasis abrechnet, fiktive Reparaturkosten (Nettobetrag) bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne den Abzug des Restwertes verlangen kann, wenn er den beschädigten Wagen- ggfs. nach einer Teilreparatur – weiternutzt, festgestellt:
Der Bundesgerichtshof hat in den sog. 130%-Fällen (wenn der Geschädigte den Schaden tatsächlich sachgerecht hat reparieren lassen und wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130 % übersteigen) ausdrücklich entschieden, dass die Sechs-Monats-Frist keine materiell-rechtliche Fälligkeitsvoraussetzung ist (BGH, NJW 2009, 910). Dass diese Rechtsprechung auch auf den hier vorliegenden Fall der fiktiven Schadensabrechnung unterhalb der Grenze des Wiederbeschaffungswertes übertragen werden kann hat ein Mitglied des insoweit entscheidenden VI. Senates des Bundesgerichtshofes in einem veröffentlichen Aufsatz vertreten. (vgl. Wellner, NJW 2012, 7 ff. – S. 8-) Dieser Rechtsauffassung folgt das Gericht.
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