Verkehrsunfall: Keine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

Der (VI ZR 146/16) hat klargestellt, dann wenn der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung gewählt hat, die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig sind. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.

Aus der Entscheidung:

Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tat- sächlich aufgewendeten Kosten abrechnet (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1973 – VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 58; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184; vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241 ff.; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15). Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwen- dungen zu ermitteln.

Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt (Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10).

Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175; vom 30. Mai 2006 – VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320, 2321 Rn. 11; vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15; vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, MDR 2017, 27 Rn. 17). Übersteigen die konkreten Kosten der – ggf. nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich an- gefallener den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zu- stehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der – im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50; vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263; vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 391 f.).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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