Verkehrsunfall: Hohe Mietwagenkosten müssen gezahlt werden

Das konnte sich vor einiger Zeit zu hohen Mietwagenkosten äußern: Es ging um jemanden, der sich selber um die Regulierung seines Unfalls kümmern wollte. Er mietete einen Mietwagen an und stritt am Ende um mehr als 6.000 Euro Mietwagenkosten, die er selber zahlen sollte – die massive Zeitdauer der Inanspruchnahme des Mietwagens stand nicht mehr im Verhältnis zur Reparatur. Anwaltlich nicht beraten erkannte der Betroffene das Problem erst, als es schon zu spät war.

Das Landgericht macht deutlich, dass alleine hohe Kosten noch keinen Wucher begründen und auch die Mietwagenfirma hier nicht entgegen irgendwelchen Aufklärungspflichten tätig war. Während das Landgericht allerdings die vollen Kosten zusprach konnten wir vor dem OLG Köln erreichen, dass Verstöße gegen Verbrauchervorschriften zu einem geminderten Vergleich führten.

Mietvertrag nach Verkehrsunfall: Kein wucherähnliches Rechtsgeschäft

Der Mietvertrag ist auch nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Auch in diesem Fall genügt ein bloßes auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht für die Annahme einer Nichtigkeit; hinzutreten müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände, etwa eine verwerfliche Gesinnung. Hierunter fällt auch, wenn der wirtschaftlich oder intellektuell überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Andere sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag einlässt (Ellenberger in Palandt, 72. Auflage 2013, Rn . 34 zu § 138). Auch hier muss also zu einem überhöhten Mietzins dazu kommen, dass der Mieter sich etwa wegen intellektueller Unterlegenheit in einer Schwächeposition befindet. Zwar besteht bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine
tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, doch befreit dies die Prozesspartei nicht von ihrer Behauptungslast (Palandt a.a.O., Rn . 34a zu § 138).

Keine Pflicht zur Aufklärung seitens des Vermieters

Soweit der Beklagte eine Pflichtverletzung darin sieht, dass die Klägerin ihn nicht zu
einer schnelleren Reparatur zwecks Verkürzung der Mietzeit angehalten hat, so besteht bereits eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht. Zum einen ist es für jedermann ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Unfallschädiger oder sein Versicherer Mietwagenkosten nur in der Höhe übernehmen muss, wie sie tatsächlich notwendig sind. Es liegt auf der Hand, dass man sich nicht monatelang einen Mietwagen auf fremde Kosten gönnen kann, ohne dass dies mit dem Unfallgeschehen in einem Kausalzusammenhang steht. Über die grundsätzliche Notwendigkeit, den Mietwagen nur während der notwendigen Reparaturdauer in Anspruch zu nehmen, brauchte schon deswegen nicht aufgeklärt werden.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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