Das Amtsgericht Eschweiler (21 C 193/15) führt zur Haftung des in den fließenden Verkehr einfahrenden PKW-Fahrers aus:
Aufgrund der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Anfahrenden kann bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs grundsätzlich von der vollen Haftung des Anfahrenden ausgegangen werden. Eine Mithaftung des vorbeifahrenden Fahrzeugs kommt aber stets dann in Betracht, wenn der Fahrer etwa unaufmerksam oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Auflage, Rn. 85).
- Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt – kein Ersatz des Höherstufungsschadens der KFZ-Haftpflichtversicherung - 10. Oktober 2023
- Strafbarkeit nach §315b StGB: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 26. September 2022
- Fahrtenbuch: Wann sind Ermittlungen notwendig - 29. Oktober 2021