Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit und Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten

Eigentlich ist es recht einfach, aber dennoch kann es problematisch sein: Die Erstattung von Sachverständigenkosten. Grundsätzlich genügt es, wenn die Rechnung als Beleg für die Entstandenen Kosten im Prozess vorgelegt wird, wie auch nochmal das betont hat; andererseits zeigt das Landgericht Wuppertal, dass man hier mit Überraschungen rechnen muss.

LG Aachen: Rechnungsvorlage reicht, sofern nicht erkennbar überzogen

Der Grundsatz wird durch das Landgericht Aachen (6 S 109/15) nochmals hervorgehoben: Soweit nicht erkennbar die Kosten überzogen sind genügt, auch bei einer Abtretung, die Vorlage der Rechnung des Sachverständigen:

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen; diese tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (…)

Diese Indizwirkung tritt vorliegend durch Vorlage der Rechnung vom 23.03.2015 ein. Hierbei ist unschädlich, dass der Rechnungsbetrag bis jetzt nicht von dem Geschädigten erstattet worden ist, sondern der Sachverständige sich erfüllungshalber den korrespondierenden Schadensersatzanspruch des Geschädigten hat abtreten lassen. Da die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt ist, ist der Geschädigte weiterhin verpflichtet, den Rechnungsbetrag gegenüber dem Sachverständigen zu erstatten. Sein Vermögen ist mithin bis zur Begleichung mit dieser Zahlungspflicht belastet. Es ist auch nicht vorgetragen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine persönliche Inanspruchnahme des Geschädigten von vornherein nicht beabsichtigt war, die Rechnung mithin nur zur Inanspruchnahme der Beklagten ausgestellt worden ist.

Das vorgenannte Indiz für die Erforderlichkeit ist jedoch widerlegt, wenn die tatsächliche Rechnungshöhe für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt; ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dagegen grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (…) Nur wenn eine derartige Widerlegung anzunehmen ist, kann das Gericht im Rahmen der freien Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO eine Kürzung des Rechnungsbetrags auf der Grundlage geeigneter Schätzungsgrundlagen – insbesondere der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes – vornehmen (…)

LG Wuppertal: Vorlage reicht nicht, wenn die Rechnung nicht bezahlt wurde

Anders das Landgericht Wuppertal (9 S 189/15), das bei einer Abtretung die Frage aufwirft, ob die Rechnung bezahlt wurde:

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, aaO).

Vorliegend hat der Geschädigte die Sachverständigenrechnung jedoch nicht beglichen, sondern abgetreten. Es fand also keine irgendwie geartete Überprüfung der Rechnung durch den Auftraggeber statt; möglicherweise ist ihm der Rechnungsbetrag nicht einmal bekannt. Er ist ihm jedenfalls gleichgültig. Unter diesen Umständen stellt die Vorlage der Sachverständigenrechnung bloßen Parteivortrag dar, der weder die Beklagte zu einem weiteren, substantiierten Bestreiten zwingt, noch eine beweisrechtliche Indizwirkung zu Gunsten der Klägerin hat. Was der BGH in der Entscheidung vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947) bereits mit den Worten „erbrachter Kostenaufwand“ angedeutet hatte, hat er in seiner Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151) fortgeführt und durch den Einschub in Gedankenstrichen unmissverständlich klargestellt, dass der Geschädigte nur „durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des … Sachverständigen“ regelmäßig seiner Darlegungslast nachkomme (so bereits der Hinweis der Kammer im Beschluss vom 30.10.2015, 9 S 229/15, in einem von der Klägerin betriebenen Parallelverfahren).

Die Klägerin hat für ihre Behauptung, dass es sich bei den Sachverständigenkosten um den erforderlichen Aufwand handele, trotz Hinweis des Amtsgerichts erstinstanzlich und auch in der Berufungsbegründung keinen Beweis angetreten. Das Abstellen auf die BVSK-Honorarbefragung stellt keine geeignete Schätzgrundlage für die Erforderlichkeit der Kosten da, da sie nicht hinreichend aussagekräftig ist und relevante Fragen offen lässt (BGH, aaO).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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