Das OLG Köln (15 U 170/11) hat nochmals klar gestellt, dass die Kosten auch für exorbitant lange gemietete Ersatzfahrzeuge zu erstatten sind (hier 133 Tage!), wenn die Regulierung des Verkehrsunfalls sich entsprechend lange hingezogen hat. Eine Pflicht des Geschädigten, auf seine Kosten die Regulierung vorzufinanzieren (etwa durch einen Kredit), kommt nur ganz ausnahmsweise in Frage, etwa wenn entsprechende Barmittel vorhanden sind oder der Kredit ohne Aufwand beschafft werden kann – beides wird eher selten der Fall sein. Unbeachtlich ist, warum die Regulierung sich verzögert hat, denn das hier bestehende Kostenrisiko fällt alleine in die Risikosphäre des Schädigers.
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