Verkehrsunfall: Anspruch auf Mietwagen und Erstattung von Mietwagenkosten?

Übersicht zur Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Vorsicht bei Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall: Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten ist ein steter Streitpunkt in der Rechtsprechung. Wir zeigen Ihnen auf, welche Probleme es bei der Nutzung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall geben kann.

Hintergrund beim Streit um Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist, dass der nach dem Verkehrsunfall beschädigte PKW für einige Zeit – mindestens die Dauer der Reparatur – ausfallen wird. Der ggfs. auf den PKW angewiesene Geschädigte braucht nun einen Ersatz für seinen PKW, wobei er sich regelmäßig eines Mietwagens bedienen wird. Grundsätzlich sind solche Kosten auch zu ersetzen – aber eben nur grundsätzlich. Und damit fangen die Probleme dann an.

Anhand aktueller BGH-Entscheidungen wird im Folgenden ein Überblick zu der Thematik gegeben. Es sei aber vorgewarnt: Die Übersicht wird am Ende nur verdeutlichen, dass die hinter der Problematik stehenden rechtlichen Fragen im Zweifelsfall in die Hände eines Profis gehören.

Grundsätzlich: Ersatz der Mietwagenkosten – wenn nötig

Grundsätzlich wird ein Ersatz von Mietwagenkosten immer in Betracht kommen, sofern nicht besondere Umstäne vorliegen. Im Einzelfall wird sich bei extrem wenigen Fahrten die tatsächlich anfallen, aber die Frage stellen, warum nicht ein Ausweichen auf ein Taxi oder den ÖPNV angezeigt war.

Mietwagenkosten – in welcher Höhe?

In einer aktuellen Entscheidung hat der (VI ZR 40/10) nochmals klar gestellt, dass hinsichtlich der geforderten Mietwagenkosten ein Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangt werden kann, die ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten“ als Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines verunfallten Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. An der Stelle wird schon deutlich, dass hier eine Wertungsfrage im Raum steht.

Hierbei gilt weiterhin der Grundsatz, dass ein gleichwertiger Mietwagen immer angemietet werden kann. Das Problem aber: Wenn man sich ein gleichwertiges Fahrzeug mietet, steht man zwar quasi gleich da, muss sich aber vorhalten lassen, dass man für die Nutzungsdauer weitere Vorzüge hat. So wird u.a. Verschleiss für die Nutzungsdauer am eigenen Fahrzeug eingespart, während man den Verschleiss am Mietwagen nicht selber tragen würde. Insofern empfiehlt es sich im Grundsatz, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen, der eine Fahrzeugklasse darunter gelegen ist.

Im Jahr 2016 brachte der BGH (BGH, VI ZR 563/15) es nochmals so auf den Punkt:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (…)

Mietwagenkosten: Günstiger Tarif muss genutzt werden

Der BGH hat aber auch klar gestellt, dass der Betroffene einen problemlos zugänglichen günstigeren Mietwagentarif nutzen muss, wer einfach aus Bequemlichkeit das erstbeste Angebot nutzt, kann ein Problem haben:

Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (…)

Besondere Ausstattung des Mietwagens

Aber was ist, wenn man sich ein gleichwertiges Fahrzeug zulegt, dass auf Grund der besonderen Ausstattung auch besonders teuer ist – muss auch das ersetzt werden? Hier kommt es darauf an: Eine im Einzelfall tatsächlich vorhandene Sonderausstattung des beschädigten Fahrzeugs kann jedenfalls dann Berücksichtigung finden, soweit das geschädigte Fahrzeug aufgrund der Sonderausstattung einer anderen Fahzeugklasse zugeordnet werden kann (Bundesgerichtshof, VI ZR 40/10). Wenn letztlich das Fahrzeug aber in eine bestimmte Fahrzeugklasse der zu Grunde legenden Bewertungstabelle (dazu sogleich) einzuordnen ist, spielt letztlich weitere Sonderausstattung keine Rolle mehr.

Unfallersatztarif und Mietwagenkosten

Umstritten ist auch immer wieder der berühmte „Unfallersatztarif„, das ist ein im Vergleich zu den sonstigen Tarifen verteuerter Tarif, den Mietwagenfirmen gerne bei Mietwagen im Ersatz nach einem Verkehrsunfall berechnen wollen. Früher war die Frage der Erstattungsfähigkeit heftig umstritten, inzwischen hat sich der Bundesgerichtshof (VI ZR 6/09) dazu geäußert: Ein Geschädigter „verstößt noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist“.

Es kommt aber auf die Umstände im Einzelfall an. So ist ein solcher Unfallersatztarif dann hinzunehmen, wenn die „Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen“. Das Problem ist, dass der Geschädigte hier ggfs. in Vorleistung tritt – wenn keine Abtretung erfolgte – und letztlich auf den Kosten sitzen bleiben kann. Denn am Ende entscheidet der Richter im Rahmen seines freien Ermessens (§287 ZPO) und kann insbesondere bei der Wertbemessung auf die üblichen Tarife nach Tabelle abstellen, um diese dann zu erhöhen, etwa um 20% (BGH, VI ZR 234/07). Ein enormes finanzielles Risiko!

Von dem Geschädigten selbst ist dabei je nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten, sich erst einmal nach günstigeren Tarifen umzusehen, dazu ist er jedenfalls bei erheblich teureren Tarifen – die um mehr als 100% erhöht sind – sogar verpflichtet (dazu nur BGH, VI ZR 99/06). Doch kann hierbei eine Eil- oder Notsituation ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich machen – wenn also eine umgehende Anmietung geboten ist, etwa um noch rechtzeitig auf der Arbeitsstelle zu erscheinen, wobei es keine Rolle spielt, ob man unter Schock steht und ein Beifahrer eine zusätzliche Hilfe bei der Suche ist (BGH, VI ZR 6/09 – ausschlaggebend ist aber ein durchaus enger zeitlicher Faktor!).

Auch wenn zwar der Mietwagentarif angemessen ist, der Mietwagen aber exorbitant lange in Anspruch genommen wird, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Verzögerungen bei der Reparatur etwa gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. Selbiges gilt, wenn die Unfallregulierung sich durch Verzögerungen der Versicherung erheblich hinzieht. Es gibt keine allgemeine Pflicht eines Geschädigten, bei der Reparatur in Vorleistung zu gehen bzw. einen Kredit aufzunehmen! (OLG Köln, 15 U 170/11).

Hinweis: Zum Thema „Unfallersatztarif“ finden Sie hier unseren Übersichtsartikel

Welche Tabelle ist bei der Kalkulation der Mietwagenkosten anzusetzen?

Es wurde oben schon angesprochen: Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist der jeweilige Richter frei (§287 ZPO). Wenn sich um die konkrete Höhe der Kosten gestritten wird („Der Tarif war total überhöht“), wird der Richter auf Tabellen zurückgreifen, die die ortsüblichen Mietsätze definieren.

Bei dieser Frage konkurrieren vor allem zwei Tabellen bzw. Listen: Die Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Mietpreisspiegel. Während es früher erbitterten Streit darum gab, was angewendet werden darf, hat der Bundesgerichtshof inzwischen klar gestellt, dass der Richter beide Tabellen als Grundlage seiner anwenden darf (BGH, VI ZR 300/09). Die Listen sind aber nur Schätz-Grundlage, letztlich wird der Richter im Einzelfall durch Zuschläge oder Abschläge versuchen, der konkreten Situation gerecht zu werden.

Vollständig beendet ist die Diskussion an dieser Stelle aber auch nicht, die Rechtsprechung ist hier weiterhin im Streit. Denn speziell das OLG Köln (15 U 212/12) hat klargestellt, erhebliche Zweifel an der Schwacke-Liste zu haben, da diese aus Sicht des OLG nicht mehr sachgerecht sein soll. Vielmehr ist mit dem OLG Köln ein arithmetisches Mittel aus beiden Listen zu bilden, die heute so genannte „Fracke-Lösung“:

Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.).

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Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.