Beim Amtsgericht Siegburg (113 C 191/15) ging es mal wieder um die Frage, ob Kosten für einen Sachverständigen der Höhe nach angemessen waren. Dabei betont das Gericht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung, dass es dem Geschädigten nicht obliegt, sich sämtliche Marktpreise von Sachverständigen vor einer Beauftragung zu Gemüte zu führen:
Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Rn. 7 a.E.). Das ist auch sachgerecht, denn ein Unfallgeschädigter kann in der Regel zumindest ein gewisses Gefühl für die Angemessenheit eines Mietwagenpreises haben, weil er bereits in der Vergangenheit ein Fahrzeug angemietet hat, z.B. im Urlaub oder in anderem unfallunabhängigen Zusammenhang; jedenfalls aber weil er den Mietpreis in Relation zum Kaufpreis eines Fahrzeugs setzen kann. Vergleichbare Anhaltspunkte für die Angemessenheit eines Preises für die Arbeit eines Kfz-Sachverständigen werden dem nicht unfallerfahrenen Geschädigten hingegen in aller Regel fehlen.
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